Bürgschaft nach § 650 m BGB
Mit Einführung des FoSiG zum 01.01.09 hat der Gesetzgeber geregelt, dass dem Käufer eine Sicherheit in Höhe von 5 % des Kaufpreises für die „rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel“ zu stellen ist.
Diese stellen wir unseren Bauträgern überwiegend blanko, d. h. ohne Sicherheiten zu Top-Konditionen zur Verfügung. Der Vorteil gegenüber einer Bankbürgschaft ist:
- Erhöhung der Liquidität (5 % höherer Abschlag mit der Erstzahlung durch den Erwerber; statt 25 % damit 30 % aus der ersten Abschlagszahlung MaBV)
- Nicht objektgebunden (Die Bürgschaftslinie steht dem Bauträger und nicht dem Objekt zur Verfügung)
- Keine Anrechnung auf die Bankkredit- und Finanzierungslinie
- Flexibel in der Gestaltung